München, im September 2009: Auer Witte Thiel informiert über ein wichtiges Urteil zum Reiserecht: Das OLG Köln hat am 31. Juli 2009 festgestellt, dass Flugunternehmen mit Hilfe ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) das Unterlaufen der eigenen Tarifstruktur verhindern dürfen. Konkret heißt das: Kunden, die mit so genanntem Cross-Ticketing und Cross Border Sellings das Ticket nur teilweise nutzen und damit die Flugunternehmen austricksen, verdienen laut OLG Köln keinen Schutz. Nach Meinung der Reiserechtsexperten von Auer Witte Thiel stärkt das neue Urteil die Tarifregelungen in den AGB der Fluggesellschaften.
Der Hintergrund des Urteils: Die Lufthansa AG hatte ihren Kunden durch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgeschrieben, bei ihr gebuchte Flüge ausschließlich in der im Flugschein dokumentierten, genauen Reihenfolge der gesamten Beförderungsstrecke zu nutzen, wie Auer Witte Thiel informiert.
Damit soll, so Auer Witte Thiel, unter anderem das so genannte Cross-Ticketing verhindert werden, ein Verkauf von Flugscheinen mit sich überkreuzenden Daten. Kunden umgehen so Mindestaufenthaltsfristen und sparen oft erhebliche Kosten, weil statt eines Normalfluges zwei günstige „Return-Tickets“ gekauft werden, wobei der Kunde schon am Anfang plant, von dem einen Flug nur den Hinflug und von dem anderen nur den Rückflug zu nutzen. Etwas anders liegt der Fall beim „Cross Border Selling“, nach Meinung von Auer Witte Thiel ebenfalls ein wichtiger Streitpunkt: Hier geht es darum, dass der Kunde zum Beispiel einen Flug von Kairo nach Sao Paolo über Frankfurt a. M. bucht, aber nur den Flug ab Frankfurt nutzen möchte, weil das Ticket ab Kairo billiger verkauft wird als der Flug ab Frankfurt – auch gegen diese Praxis setzen sich laut Auer Witte Thiel die Fluggesellschaften in ihren AGB zu Wehr.